Schlagwort - Betriebskostenabrechnung

Für Heizkosten­abrechnungen ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ….


Gemäß §7 Abs.1 Heizkostenverordnung ist es Eigentümern gestattet, die Grundkosten der Versorgung mit Heizwärme entweder nach der Wohnfläche, der Nutzfläche oder dem umbauten Raum der jeweiligen Nutzeinheit oder nach der Wohnfläche, der Nutzfläche oder dem umbauten Raum nur der beheizten Räume zu verteilen. Dem im gesamten Betriebskostenrecht vorherrschenden Prinzip mit...

Verteilung der Wärme­versorgungs­kosten lt. Heiz­kosten­verordnung


Die Betriebskosten für die Versorgung mit Raumwärme und Warmwasser sind laut Heizkostenverordnung im Regelfall zu mindestens 50% und höchstens 70% nach individuellem Verbrauch unter den Bewohnern zu verteilen. Innerhalb dieser Bandbreite haben Eigentümer (ggf. vertretend deren Hausverwalter) einen sachgerechten Verbrauchskostenanteil nach billigem Ermessen festzulegen. Das bedeutet, der Verteilschlüssel ist so...