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Noch vor wenigen Jahren waren Vermieter gefordert, eine Vielzahl von Zusatzinformationen und Erläuterungen direkt in die Abrechnung einzustellen, um den Ansprüchen nach selbst erklärender Abrechnung gerecht werden und deren formelle Ordnungsmäßigkeit wahren zu können. Die geforderte Fülle an Informationen war dabei der Übersichtlichkeit der Abrechnungen eher abträglich. Der BGH hat deshalb in einer Reihe von Entscheidungen der letzten Jahre wiederkehrend klargestellt, dass es zur Wahrung der formellen Ordnungsmäßigkeit ausreicht, wenn die abgedruckten Abrechnungsschritte von einem durchschnittlich gebildeten, einschlägig nicht geschulten Leser gedanklich und rechnerisch nachvollzogen werden können. Möglicherweise fehlerhaft übernommene Kostenbeträge, Messwerte oder Verteilschlüssel betreffen allein die materielle, inhaltliche Richtigkeit, die im Rahmen der Belegeinsicht überprüft werden kann.

Diese Linie setzte der achte Zivilsenat des BGH mit der Entscheidung vom 24.08.2016 (Az.: VIII ZR 261/15) fort, indem er feststellte, dass es für die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Heizkostenabrechnung ohne Bedeutung ist, ob ein Verbrauchswert tatsächlich gemessen oder hilfsweise geschätzt wurde und ob eine solche Schätzung nach den in der Heizkostenverordnung benannten Verfahren erfolgt ist. Die Abrechnung muss weder das verwendete Verfahren noch die Berechnung des Schätzwertes ausweisen. Je nach Informationsbedarf kann also der interessierte Nutzer die Belege bei seinem Vermieter bzw. dem Verwalter einsehen und gegebenenfalls um Erläuterung bitten.

Durch diese geänderte Linie wird die Abrechnung auf das zwingend Notwendige reduziert und nicht mit Informationen überfrachtet, die oftmals nur für vereinzelte Nutzer wirklich von Interesse sind.


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