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Kostenanteil bei gemeinschaftlicher Versorgung - Belegeinsichtsrecht versus Datenschutz

Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, kennt das jährliche Prozedere: Da kommt ein freundlicher Mitarbeiter eines Abrechnungsunternehmens – z.B. von Delta-t - vorbei, liest alle Messeinrichtungen ab und kurze Zeit später findet sich eine Abrechnung im Briefkasten, die ausweist, welchen Anteil man an den Betriebskosten der Hausgemeinschaft zu bezahlen hat. Liegt das Ergebnis im Rahmen der Erwartungen, wandert der Brief meist ohne weitere Beachtung in die Ablage. Sind die Kosten jedoch höher als vermutet, geht die Suche los, was denn da wohl falsch gelaufen sein könnte. Schließlich war man doch sparsam im Verbrauch. Also schnell mal den Ablesebeleg mit den Werten auf der Abrechnung verglichen … hmm … stimmt alles. Und die Kosten? Brennstoff, Betriebsstrom, Kaminkehrer … etwas teurer als im letzten Jahr war´s schon. Aber wie kann‘s dann sein, dass ich so viel mehr zahlen soll als letztes Jahr? Ich hatte doch die Heizkörper immer zurückgedreht, wenn ich nicht zuhause war. Da muss doch was falsch sein ...

So oder so ähnlich erleben das Jahr für Jahr manche unter uns. Was dabei jedoch häufig übersehen wird: Im Gegensatz zur Einzelversorgung – z.B. mit elektrischem Strom für die eigene Wohnung – hängen die eigenen Kosten bei gemeinschaftlicher Versorgung nicht allein von der Verbrauchsmessung des eigenen Zählers ab. Die Darstellung in den Abrechnungen erweckt zwar diesen Eindruck, in dem die eigenen Verbrauchseinheiten wie bei der Einzelversorgung mit einem Umlagepreis je Einheit multipliziert wird. Nur während bei der Einzelversorgung der Preis je Einheit fest steht und vom Versorger über die Tarifpreisliste vorher bekannt gegeben wurde, ergibt sich der Umlagepreis bei gemeinschaftlicher Versorgung erst nachträglich rechnerisch, indem die Gesamtkosten der Gemeinschaft (z.B. für Wasserversorgung) durch die Summe aller Einzelverbrauchsmengen geteilt wird. Spätestens hier wird deutlich, dass die Kosten eben auch vom Verbrauch der übrigen Mitbewohner abhängen.

Im Mathematikunterricht haben wir mal gelernt, dass man die Reihenfolge der Rechenschritte beim „Mal nehmen“ und beim “Teilen“ beliebig vertauschen kann, ohne dass sich das Ergebnis ändert. Egal, ob man nun 10 : 5 x 4 rechnet oder 10 x 4 : 5 oder 4 : 5 x 10. Das Ergebnis ist in allen Fällen 8. Übertragen auf die Kostenaufteilung bei gemeinschaftlicher Verteilung ergibt das folgendes Bild:

Kostenanteil bei gemeinschaftlicher Versorgung

Der Preis je verbrauchter Einheit, also der Umlagepreis ist tatsächlich keine feste Größe, sondern hängt seinerseits davon ab, wie viel alle Nutzer in Summe ihrer Einzelmessungen verbraucht haben. Vertauscht man die Rechenschritte, wie oben gezeigt, wird deutlich, dass der eigene Kostenanteil in Wahrheit davon abhängt, welchen Verbrauchsanteil man hat. Maßgeblich ist also das Verhältnis des eigenen Verbrauchs zu dem aller anderen Nutzer. Wenn man selbst zwar sparsam war, die übrigen Nutzer im Haus aber noch etwas sparsamer, steigt der eigene Anteil am Gesamtverbrauch prozentual an und man zahlt dann gerechterweise auch einen entsprechend höheren Anteil.

Aufgrund dieser Abhängigkeit der eigenen Kosten auch vom Verbrauch der anderen Nutzer hat jeder Bewohner eines Mehrfamilienhauses das Recht, alle Messwerte einzusehen, die zur Berechnung seines Kostenanteiles herangezogen wurden. Es ist deshalb ein Irrtum, wenn zuweilen behauptet wird, Nutzer dürften die Verbrauchswerte anderer Hausbewohner aus Gründen des Datenschutzes nicht einsehen. Wer über gemeinschaftlich angefallene Kosten abrechnet, muss davon Betroffenen komplette Einsicht in die zugrunde liegenden Daten gewähren. Dies hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich bestätigt. Das Urteil vom 07.02.2018 kann unter dem Aktenzeichen VIII ZR 189/17 auf den Internetseiten des BGH abgerufen werden.

Auskunftspflichtig ist bei Mietverhältnissen als vertraglicher Gegenüber der Vermieter. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften gewährt in der Regel der Verwalter die Belegeinsicht. Hingegen sind Messdienste keine Vertragspartner der Mieter oder der einzelnen WEG-Miteigentümer. Als Erfüllungsgehilfe des Gebäudeeigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft dürfen Messdienste nur mit deren Einverständnis Auskünfte an einzelne Nutzer erteilen.


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