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Innentemperaturen von 24-26 °C stellen im Winter keinen erheblichen Mietmangel dar.

Der Umstand, dass die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung heiß werden und die Wärmeabgabe nicht gesteuert werden kann, rechtfertigt keine Mietminderung. Innentemperaturen von 24-26 °C stellen im Winter keinen erheblichen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Zur Begründung führten sie an, dass im Winter in ihrer Wohnung Temperaturen von 24-26 °C herrschten. Dies war darauf zurückzuführen, dass die ungedämmten Rohre der Einrohrheizung sehr heiß wurden und die dadurch verursachte Wärmeabgabe nicht reguliert werden konnte. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Heiße ungedämmte Rohre einer Einrohrheizung rechtfertigen keine Mietminderung

Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 BGB zugestanden. Denn die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch sei durch die heißen ungedämmten Heizungsrohre nicht gemindert gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Mieter ihre Wohnung mit der Einrohrheizung angemietet haben. Daher sei weder die Möglichkeit einer stufenweisen Regulierung der Zimmertemperatur noch der Austausch der Heizungsanlage geschuldet gewesen. Es sei damit zu rechnen, dass die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung heiß werden und dass die über sie abgegebene Wärme vom Mieter nicht gesteuert werden könne.

Vorliegen eines unerheblichen Mietmangels

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellen Innentemperaturen von 24-26 °C im Winter einen nur unerheblichen Mietmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Die Temperaturen seien nicht gesundheitsschädlich und daher hinzunehmen gewesen. Es sei den Mietern zudem zumutbar gewesen, sich durch entsprechende Bekleidung auf die Temperaturen einzustellen. Ferner haben sie durch Öffnen der Fenster die Raumtemperatur regulieren können.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2015, 1226/rb)


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